Urlaubsgesuche
Regelungen und Verfahren
Das Urlaubsformular finden Sie hier: Merkblätter / Formulare
Allgemeine Bedingungen
- Im Unterricht kann auf Kurzurlaub/Urlaub keine Rücksicht genommen werden. Die Schüer/innen sowie die Eltern sind dafür verantwortlich, dass der versäumte Unterrichtsstoff aufgearbeitet wird.
- Ein Kurzurlaub/ein Urlaub ist erst mit der schriftlichen Bewilligung durch die entsprechende Bewilligungsinstanz gewährt. Die Bewilligung des Kurzurlaubes/des Urlaubes liegt im Ermessen der Bewilligungsinstanz und ist in rechtlichem Sinne eine Verfügung.
- Gegen eine Verfügung kann bei der nächst höheren Instanz innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden.
Urlaub / Jokertage
Kurzurlaub
Jokertag – Dauer: maximal zweimal 1 Tag pro Schuljahr.
Auch wenn der Kurzurlaub nur einen "halben Tag" dauert, wird er als ganzer Jokertag gezählt; Jokertage sind nicht ins nächste Schuljahr übertragbar.
Im Interesse des Kindes bitten wir darum, Jokertage nicht in wichtige Veranstaltungszeiten der Klasse oder der Schule zu legen, wie z.B. Projekttage, Blockveranstaltungen, Aufführungen, Notenabschluss, Abschlussreisen, letzter/erster Schultag vor/nach den Schulferien, etc.
Gesellschaftliche Verpflichtung – Dauer: maximal 2 Tage.
Teilnahme an einem aussergewöhnlichen Anlass im engsten Familienkreis (z.B. Hochzeit oder Todesfall) sowie eine gebotene Mitwirkung an Kultur- oder Sportveranstaltungen.
Die Kurzurlaubsformen können nicht miteinander kombiniert werden!
Falls ein Ferien verlängernder Urlaub bewilligt wird, verfällt im betreffenden Schuljahr der Anspruch auf Jokertage. Ein Ferien verlängernder Urlaub wird einmal im Kindergarten und einmal während der Primarschulzeit gewährt.
Urlaub
Dauer: länger als 2 Tage
Urlaubsgesuch
Beantragt werden Kurzurlaub und Urlaub schriftlich mit dem Formular "Urlaubsgesuch". Das ausgefüllte Formular muss in jedem Falle rechtzeitig bei der Klassenlehrperson eingereicht werden, d.h.
- Jokertage: 2 Tage im Voraus
- Gesellschaftliche Verpflichtungen: wenn möglich 10 Tage im Voraus
- Urlaub bis zu 14 Tagen: 4 Wochen im Voraus
- Urlaub länger als 14 Tage: 3 Monate im Voraus
Bewilligungsinstanz
Kurzurlaub bewilligt die Klassenlehrperson. Urlaub ab 3 Tagen bewilligt die Schulleitung.
Die Bewilligungsinstanz informiert die Erziehungsberechtigten über den Entscheid.
Versäumter Unterrichtsstoff
Im Unterricht kann auf Urlaub keine Rücksicht genommen werden. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind dafür verantwortlich,dass der versäumte Stoff aufgearbeitet wird.
